Satzung

Letzte Änderung: OMV 2020 03.09.2020

Der unter dem Namen "Schützengesellschaft Sprendlingen 1883 e.V." beim Amtsgericht Offenbach unter der Nummer VR 3257 eingetragene Verein hat die folgende Satzung:

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Sprendlingen 1883 e.V.".

1.2 Er hat seinen Sitz in Dreieich/Hessen und ist beim Amtsgericht Offenbach unter der Nummer VR 3257 in das Vereinsregister eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein übt den Schieß-Sport mit allen gesetzlich zugelassenen Waffen aus, veranstaltet Wettkämpfe und nimmt aus diesem Grunde Beziehungen zu anderen Vereinen und Verbänden auf.

2.2 Er fördert den Schieß-Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Der Verein wahrt die parteipolitische und religiöse Neutralität.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

2.7 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2.7 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

2.8 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto usw.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

3.2 Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3.3 Der Verein hat:

  • Aktive Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Fördermitglied kann nur sein, wer keine Waffenbesitzkarte, keinen Sprengstoffschein oder keine andere genehmigungspflichtige Bescheinigung nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz besitzt.

3.4 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Präsidium des Vereins und der Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses.

3.5 Mit der Antragstellung erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass persönliche Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Vereinszwecken gespeichert und verwendet werden. Näheres regelt § 18 der Satzung bzw. die Datenschutzordnung. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

4.2 Die Mitgliedschaft kann mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und ist an das Präsidium zu richten.

4.3 Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn des Jahres fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht entrichtet wird. Werden sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, und gleich welcher Art und Höhe, trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht beglichen, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss der Präsidiumssitzung mit sofortiger Wirkung beendet werden; die bestehenden Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt.

4.4 Mitglieder, bei denen überfällige monetäre Forderungen des Vereins bestehen, können von der Nutzung sämtlicher Räumlichkeiten und der Außenanlage des Vereins bis zur vollständigen Egalisierung der Forderungen durch Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Überwachung/Einhaltung der entsprechenden Präsidiumsvorgaben obliegt der jeweiligen Schießleitung. Paragraph 4 Abs. 3 der Vereinssatzung bleibt hiervon unberührt.

4.5 Die Tilgung offener Forderungen des Vereins gegen Mitglieder gemäß den Satzungsparagraphen 4.3 und 4.4 erfolgt wie in BGB § 367 geregelt.

4.6 Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied vorläufig vom Präsidium ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, wie in 4.6 geregelt vorliegt, oder Schädigungen des Ansehens des Vereins die Folge sind, Verstöße und Missachtung der Grundsätze des Kinder- oder Jugendschutzes dies gebieten, die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang mit minderjährigen Mitgliedern erfüllt sind und diese eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Ausschließungsgründe sind insbesondere mehrfache Verstöße, auch unterschiedlicher Art.

4.7 Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens oder die Vereinskameradschaft verstoßen hat, seinen Pflichten insbesondere zur Ableistung von Arbeitsstunden, Schießleitungen oder fälligen Beitragszahlungen oder finanziellen Ersatzleistungen nicht nachkommt, sich unsportlich oder sonst vereinsschädigend verhält oder verhalten hat.

4.8 Das Präsidium entscheidet, wenn dem Mitglied zuvor eine angemessene Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Äußerung gewährt wurde. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb weiterer zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Mitglied unterwirft sich der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

    § 5 Mitgliedsbeiträge / Kosten / Ersatzleistungen

5.1 Jedes Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein ein einmaliges Eintrittsgeld und jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, sowie ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Beiträge und sonstigen Geldleistungen, das Mitglied betreffend, zu erteilen. Außerdem sind unbezahlte Arbeitsstunden und Schießleitungen abzuleisten oder ersatzweise finanzielle Ausgleichszahlungen zu erbringen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5.2 Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie die Anzahl der unbezahlten Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonstige Kosten für Verwaltungsaufwand, insbesondere Verwaltungsgebühren, Säumniszuschläge oder ähnliche Geldleistungen für besondere Inanspruchnahmen der Vereinsverwaltung werden vom Präsidium festgesetzt und können von diesem angemessen und entsprechend (adäquat) den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist hierzu nicht erforderlich.

5.3 Die Mitglieder haben dem Verein eine Ermächtigung zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und sonstigen Forderungen bei Fälligkeit zu Lasten Ihres Vereinskontos zu erteilen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, haben einen Verwaltungsaufwand in Höhe von 25,00 Euro (jährlich) zu zahlen.

5.4 Rücklastschriften und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

5.5 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen und der Leistung von unbezahlten Arbeitsstunden und Schießleitungen befreit.

5.6 Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen sowie die Verpflichtung zur Arbeitsleistung ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    § 6 Mitgliedschaft bei Verbänden

Durch Präsidiumsbeschluss kann der Verein Mitglied überregionaler Schieß-Sportverbände werden. Für den Anschluss an einen anderen überregionalen Sportverband ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

    § 7 Kassenführung

7.1 Der Schatzmeister hat im Einvernehmen mit dem Präsidium zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen und der ersten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

7.2 Die Kassenführung ist von zwei aus den Mitgliedern alljährlich zu wählenden Kassenprüfern zu überwachen; die Kasse muss von den Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr überprüft und über das Ergebnis ein Bericht an die Mitgliederversammlung erstattet werden. Wiederwahl der Prüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen, ist zulässig.

    § 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

    § 9 Die Mitgliederversammlung

9.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und der unbezahlten Arbeitsstunden
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über den Anschluss an überregionale Sportverbände (außer Schießsportverbänden)
  • § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

10.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

10.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

    § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

12.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

12.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

12.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins (Schießsportverein) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

12.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

12.6 Bei einem Streitfall haben die betroffenen Mitglieder kein Stimmrecht bei einer Abstimmung über diesen Streitfall.

12.7 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    § 13 Das Präsidium

13.1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten als 1. Stellvertreter, dem 2. Vizepräsidenten als 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Pressewart und dem Technischen Leiter.

13.2 Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten; sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

13.3 Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer zur Unterstützung des Präsidiums wählen. Diese sind zu den Präsidiumssitzungen einzuladen.

13.4 Das Präsidium kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf andere Mitglieder übertragen.

    § 14 Zuständigkeit des Präsidiums

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Erhebung von Gebühren und Kosten für Verwaltungsaufwand

      § 15 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

    15.1 Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitglieds.

    15.2 Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.

      § 16 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

    16.1 Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vizepräsidenten in dieser Reihenfolge einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

    16.2 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1. oder 2. Vizepräsidenten in dieser Reihenfolge.

    16.3 Das Präsidium kann ein schriftliches Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren für den Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

      § 17 Auflösung des Vereins

    17.1 Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; hierzu ist die Zustimmung der 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 9 Vereinsmitglieder den Verein weiterführen wollen.

    17.2 Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung hat durch eingeschriebenen Brief an jedes Mitglied zu erfolgen.

    17.3 Das bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Dreieich zu übereignen. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

      § 18 Datenschutz

    Das Präsidium ernennt eine(n) Datenschutzbeauftragte(n), welche(r) unabhängig vom Präsidium arbeitet. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, eine Datenschutzordnung zu erlassen. Die Datenschutzordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich und im Vereinsheim einsehbar.

      § 19 Schlussbestimmung

    Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht endgültig in Kraft.

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